Die geschützten Bäume sind vollständig im Baumbestands- bzw. Freiflächengestaltungsplan darzustellen.
Ein Antrag auf Baumfällung nach der Baumschutzverordnung der Stadt Rosenheim ist an die Stadt Rosenheim zu richten.
Bei Fragen wenden sie sich an das Umwelt- und Grünflächenamt, Grün- und Landschaftsplanung, Naturschutz, (Ansprechpartner Herr König, Tel. 365-1685 oder Frau Heerdt, Tel. 365-1690)
Die beiliegende Baumschutzverordnung der Stadt Rosenheim habe ich zur Kenntnis genommen.
Generell sind europäische Vogelarten besonders geschützt. Infolgedessen ist es verboten, die Nist-, Brut-, Wohn- und/oder Zufluchtsstätten in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu beschädigen oder gar zu zerstören. Nachdem Bäume als Nist-, Brut-, Wohn- und/oder Zufluchtsstätten dienen, darf die Fällung grundsätzlich nur außerhalb dieses Zeitraums erfolgen (§ 6 Abs. 6 Baumschutzverordnung der Stadt Rosenheim i.V.m. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG und § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG).
Bei Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit darf die Baumfällung auch in der Zeit vom 01. März bis 30. September erfolgen. Hierüber ist das Umwelt- und Grünflächenamt vor Durchführung der Maßnahme schriftlich zu informieren
Ich nehme davon Kenntnis, dass gemäß Art. 79 Abs. 2 BayBO derjenige mit Geldbuße belegt werden kann, der unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach der Bayerischen Bauordnung zu erwirken oder zu verhindern.
Eine auf unrichtigen Angaben, unrichtigen Plänen oder sonstigen unrichtigen Unterlagen beruhende Genehmigung kann gemäß Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen oder eingeschränkt werden.