Folgende Informationen möchten wir Ihnen gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679) zur Erhebung der personenbezogenen Daten im Rahmen des Zuwendungsverfahrens zur Vereinspauschale des Freistaates Bayern mitteilen:
Zu Art. 13 Abs. 1a) und b) DSGVO:
Die zuständige Stelle für die Erhebung der Daten im Rahmen der Beantragung von Zuwendungen zur Förderung des außerschulischen Sports des Freistaates Bayern – hier Vereinspauschale – und mithin Verantwortliche im Sinne des Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung ist die für die Antragstellerin/den Antragsteller zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Die Kontaktdaten des zuständigen Datenschutzbeauftragten entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid bzw. wird Ihnen durch Ihre zuständige Kreisverwaltungsbehörde mitgeteilt.
Zu Art. 13 Abs. 1c) DSGVO:
Die Erhebung der personenbezogenen Daten ist notwendig, um über den Zuwendungsantrag nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien – SportFÖR) entscheiden zu können (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V.m Buchst. B Nr. 5.1 SportFÖR).
Zu Art. 13 Abs. 1e) DSGVO:
Die erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich bei der zuständigen Stelle der Kreisverwaltungsbehörde weiterverarbeitet. Neben den personenbezogenen Daten des Vereinsvorstandes werden zusätzlich Ausweis-Nummer, Lizenzart (Voll- oder Zusatzlizenz), Name und Geburtsdatum des jeweiligen Trainings- und Übungsleiters gespeichert. Soweit bei Berücksichtigung einer Lizenzaufteilung zwischen zwei Vereinen unterschiedliche Kreisverwaltungsbehörden örtlich zuständig sind, werden zur Prüfung der Lizenzteilung der Name sowie die Ausweisnummer des Trainings- und Übungsleiters zwischen den Kreisverwaltungsbehörden abgeglichen.
Die im Rahmen des Antrags ermittelten Mitgliedereinheiten (ME) werden zusammen mit dem Vereinsnamen an die zuständigen Regierungen weitergeleitet (Nr. 5.1.7.3 SportFÖR). Für die Auszahlung der gewährten Fördermittel wird der Vereinsname zusammen mit den notwendigen Bankdaten an die Auszahlungsstelle (zuständige Staatsoberkasse bzw. Bankinstitut) weitergeleitet.
Zu Art. 13 Abs. 2a) DSGVO:
Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer des Zuwendungsverfahrens und längstens bis zu 5 Jahre gespeichert. Spätestens nach diesem Zeitpunkt erfolgt die Löschung der Daten. Trainings- und Übungsleiterdaten werden im zugrundeliegenden Softwareprogramm bereits nach Ablauf von 4 Jahren anonymisiert, soweit nach Ablauf dieses Zeitraumes keine Zuordnung des Übungsleiters zu einem Verein mehr erfolgt.
Zu Art. 13 Abs. 2b) DSGVO:
Die Antragstellerin/der Antragsteller sowie die/der betroffene Übungsleiterin/der Übungsleiter hat gegenüber der für sie/ihn zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ein Recht auf Auskunft über die sie/ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie gegebenenfalls auf Berichtigung, Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten und im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein etwaiges Recht auf Datenübertragbarkeit.
Zu Art. 13 Abs. 2d) DSGVO:
Der Antragstellerin/dem Antragsteller sowie der Übungsleiterin/dem Übungsleiter steht ein Beschwerderecht bei den jeweils für den Datenschutz zuständigen Aufsichts- behörden zu (z. B. dem Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz)
Zu Art. 13 Abs. 2e) DSGVO: Sollte die Antragstellerin/der Antragsteller bzw. die Übungsleiterin/der Übungsleiter notwendige Informationen nicht bereitstellen wollen, kann ein Anspruch auf die Ver- einspauschale des Freistaates Bayern nicht geprüft werden. Dies hat zur Folge, dass über den An- trag nicht abschließend entschieden werden und infolgedessen auch keine Zuwendung nach den Sportförderrichtlinien des Freistaates Bayern erfolgen kann.